Die Satzung des SV der Züchter der Antwerpener Bartzwerge

§ 1 Name, Sitz, Organisation

 

Der Verein trägt den Namen Sonderverein der Züchter Antwerpener Bartzwerge. Er wurde am 17. Oktober 1954 in Hannover anlässlich der Junggeflügelschau gegründet. Sein Sitz ist im jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

Er ist Mitglied im Verband Deutscher Zwerghuhnzüchtervereine im BDRG.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Die Arbeit des Sondervereins gilt der Erhaltung, Förderung und Verbreitung aller Farbenschläge der Antwerpener ,Grübbe, Ükkeler, Everberger und Bosvoorder Bartzwerge in Deutschland. Sie dient der Aufklärung und Schulung seiner Mitglieder und Preisrichter durch Wort und Schrift und zur Hebung des Zuchtstandes. Ferner werden durch Veranstaltungen die Züchter zusammengeführt und dadurch der Erfahrungs- und Meinungsaustausch gefördert.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle Liebhaber dieser Rasse werden, die Mitglied in einem Ortsverein des BDRG oder eines ausländischen Verbandes sind. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Name und Anschrift der neuen Mitglieder werden in einem der nächsten Rundschreiben und im Mitgliederverzeichnis veröffentlicht. Einspruch gegen eine Aufnahme kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe beim 1. Vorsitzenden erhoben werden.

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

Durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist.

Durch Tod des betreffenden Mitgliedes

 

Nach Beschluss der Jahreshauptversammlung durch Ausschluss a) wenn das betreffende Mitglied die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, oder trotz schriftlicher Mahnung dem SV gegenüber mit seinen Verbindlichkeiten länger als ein Jahr im Rückstand ist. Nach erfolgtem Ausschluss wegen Beitragsrückstand kann bei Nachzahlung innerhalb des Geschäftsjahres die Mitgliedschaft fortgeführt werden. Ist die Mitgliedschaft, aus welchen Gründen auch immer, länger als ein Jahr unterbrochen, so können die Jahre vor der Unterbrechung nicht als Mitgliedschaft angerechnet werden. Eine Beitragsnachzahlung für die Zeit der Unterbrechung ist nicht möglich. b) wenn durch das Mitglied die Geflügelzucht allgemein, der SV oder eines seiner Mitglieder im Ansehen herabgesetzt oder irgendwie geschädigt wird. c) wenn ein Mitglied gegen die Satzung und Bestimmungen des SV und aller Organisationen des BDRG verstößt. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche an den SV stellen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Information durch den SV im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen, Beratungen, Abstimmungen und Wahlen des SV teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Bestimmungen und Beschlüsse des SV zu befolgen, es mit ihrer Züchterarbeit ernst zu nehmen und die Arbeit des SV durch rege Beteiligung zu fördern und ihren geldliche Verpflichtungen gegenüber dem SV stets pünktlich nachzukommen. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassierer

Schriftführer

Zuchtwart Antwerpener Bartzwerge

Zuchtwart Belgische Bartzwerge

Pressewart

Fan Shop – Betreuer

Beisitzer ( deren Zahl wird nach Bedarf vom Vorstand bestimmt ). Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt mit der Maßnahme, dass im 1. Jahr der 1. Vorsitzende, Pressewart und der 1. Beisitzer, im 2. Jahr der 2. Vorsitzende, Zuchtwart Antwerpener Bartzwerge und Fan Shop – Betreuer, und 3. Beisitzer und im 3. Jahr der Schriftführer, Kassierer, Zuchtwart Belgische Bartzwerge und 2. Beisitzer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 6 Vereinsführung

 

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Vereinsführung, die Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er ist Repräsentant des SV in der Öffentlichkeit. Der 2. Vorsitzende ist Stellvertreter des 1. Vorsitzenden und hat die Aufgabe diesen in allen Bereichen zu unterstützen. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und ist für alle finanziellen Angelegenheiten und die Mitgliederkartei zuständig. Der Schriftführer ist Protokollführer. Die Zuchtwarte sind zuständig für alle züchterischen Belange und vertreten den SV diesbezüglich auch nach außen (BZA, Fachpresse usw.). Sie überwachen den Ablauf der Hauptsonderschau und vertreten die Sonderbestimmungen des SV gegenüber dem Veranstalter. Ihnen obliegen die Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Sonderrichtern zu regeln. Die / der Beisitzer sind / ist Stellvertreter für den 2. Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer und Zuchtwart. Alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich. Die bei Wahrnehmung der Ämter entstehenden Reisekosten werden in Form von Fahrtkosten erstattet.

 

§ 7 Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

 

Oberste Instanz für sämtliche Vereinsangelegenheiten ist jede ordnungsgemäße, schriftlich eingeladene Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Hauptversammlung findet jährlich im Rahmen der Sommertagung statt. Ort und Zeit der Jahreshauptversammlung wird unter Vorlage von Bewerbungen der Veranstalter jeweils von der JHV bestimmt. In der JHV ist der Vorstand verpflichtet, einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht zu geben, über die im Rundschreiben berichtet wird. Die Sommertagung findet statt, um sich gegenseitig kennenzulernen und über organisatorische und züchterische Fragen zu diskutieren. Der Vorsitzende kann auch jederzeit eine Vorstandsitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Werden Sonderrichter zur Vorstandssitzung eingeladen, so haben diese Stimmrecht bei allen sich betreffenden Angelegenheiten. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Sonderschauen

 

Die Sonderschauen repräsentieren den SV und die Antwerpener, Grübbe, Ükkeler, Everberger und Bosvoorder Bartzwerge nach außen. Alljährlich soll, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, auf allen Bundesschauen eine Sonderschau angegliedert werden. Ferner ist der Vorstand angehalten, jährlich eine Hauptsonderschau zu organisieren. Diese wird nach vertraglichen Vereinbarungen mit einem Veranstalter durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vergeben. Auf Antrag können weitere Sonderschauen beliebigen Schauen angegliedert werden. Sie sollen terminlich und geographisch nicht zu eng beieinander liegen. Alle Sonderschauen dürfen nur von den vom SV- Vorstand in Absprache bestimmten Preisrichtern (Sonderrichtern) bewertet werden. Über die Bezuschussung von Preisgeldern vom SV für die Sonderschauen beschließt der Vorstand.

 

§ 9 Ehrungen

 

Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder durch die Vergabe von silbernen oder goldenen Ehrennadeln geehrt werden. Mit der silbernen Ehrennadel können Mitglieder, die mindestens 15 Jahre aktiv züchterisch in Erscheinung traten, 25 Jahre Mitglied waren oder 10 Jahre als Vorstandsmitglied oder Sonderrichter tätig waren, geehrt werden. Mit der goldenen Ehrennadel können Mitglieder, die mindestens 20 Jahre aktiv züchterisch in Erscheinung traten oder 15 Jahre als Vorstandsmitglied oder Sonderrichter tätig waren, geehrt werden. Vorstandsmitglieder, die sich über 20 Jahre durch ihre Arbeit verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehren – Vorstandsmitgliedern mit Sitz und Stimme im Vorstand ernannt werden. Mitglieder, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Gönner des SV, die sich außergewöhnlich und in hervorragender Form um die Zucht der Antwerpener, Grübbe, Ükkeler, Everberger oder Bosvoorder Bartzwerge und den SV verdient gemacht haben, können unabhängig von den genannten Zeiträumen auf Beschluss des Vorstandes mit Ehrennadeln geehrt oder auf Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und erhalten dann die goldene Ehrennadel. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Züchter, die sich um die Zucht der Antwerpener, Grübbe, Ükkeler, Everberger oder Bosvoorder Bartzwerge verdient gemacht haben, können zum Meister der Bartzwergzucht ernannt werden.

 

§ 10 Auflösung

 

Die Auflösung des SV kann nur mit 2/3 Mehrheit der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss vorher im Rundschreiben an alle Mitglieder rechtzeitig, und ausführlich begründet, mitgeteilt werden. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen des SV dem Verband der Deutschen Zwerghuhnzüchtervereine zu.

 

§ 11 Anhang zur Satzung

 

Die Satzung erhält einen Anhang mit den Bestimmungen über die Vergabe von allen Arten von Preisen auf den Sonderschauen des SV und zur Durchführung der Hauptsonderschauen. Die Bestimmungen des Anhangs können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.

 

§ 12 Schlussbemerkung

 

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 17. Juni 2006 in Riedlingen beschlossen .Sie tritt sofort in Kraft.

Eine Satzungsänderung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 25. Juni 2011 in Petersberg beschlossen.

 

ANHANG ZUR SATZUNG (STAND JUNI 2016)

Sonder – Ehrenpreise für Sonderschauen

 

Wird einer Ausstellung eine Sonderschau angeschlossen, so stiftet der Sonderverein Preise. Eine solche Sonderschau muss rechtzeitig beim SV – Vorsitzenden beantragt werden. Der SV schlägt dann einen Sonderrichter in Abstimmung mit der Ausstellungsleitung vor. Nach dem Meldeschluss wird die Anzahl der Tiere dem SV – Kassierer gemeldet, der die Preise nach den Beschlüssen des Vorstandes zuweist.

 

Vergabe der Ehrenbänder auf der Hauptsonderschau (Beschluss JHV 2016)

 

Auf der Hauptsonderschau werden nach Beschluss der JHV 2016 in Dinkelsbühl 29 Ehrenbänder (Berechnungsgrundlage: 24 anerkannte Farbenschläge bei den Antwerpener Bartzwergen sowie die 5 weiteren Belgischen Bartzwergrassen) nach folgenden Richtlinien vergeben.

 

Antwerpener Bartzwerge: Je Farbenschlag wird ein Ehrenband vergeben, sofern 15 Tiere von mindestens zwei Ausstellern gezeigt werden. Dabei muss das auszuzeichnende Tier mit mindestens HV 96 bewertet sein. Erfüllt ein Farbenschlag diese Kriterien nicht, so wird das Ehrenband zusätzlich auf den stärksten Farbenschlag bei den Antwerpener Bartzwergen (nach Meldezahl) vergeben. Pro Farbenschlag werden maximal zwei Ehrenbänder vergeben. Erfüllen mehrere Farbenschläge die o.g. Kriterien nicht, so erfolgt die Vergabe auf die nächststärksten Farbenschläge (nach Meldezahl).

 

Grübbe Bartzwerge, Ükkeler Bartzwerge, Everberger Bartzwerge, Watermaalsche Bartzwerge, Bosvoorder Bartzwerge:

Je Rasse wird ein Ehrenband vergeben, sofern 15 Tiere von mindestens zwei Ausstellern gezeigt werden. Dabei muss das zu ehrende Tier mit mindestens HV 96 bewertet sein. Erfüllt eine Rasse diese Kriterien nicht, so wird das Ehrenband zusätzlich auf die Antwerpener Bartzwerge vergeben. Kriterien siehe Vergabe bei den Antwerpener Bartzwergen.

 

Die Vergabe erfolgt durch den/die Preisrichterobmann/Preisrichterobmänner in Abstimmung mit den Preisrichtern auf die besten Tiere, wobei der Zuchtstand der einzelnen Farbenschläge und Rassen in besonderem Maße mit einzubeziehen ist.

 

Vergabe der Leistungspreise auf der HSS

 

Die punkthöchsten Aussteller der gesamten Schau erhalten einen Leistungspreis. Jeder Aussteller kann aber nur einen LP erringen. Die Anzahl der Leistungspreise ist abhängig von der Spendenfreudigkeit der SV Mitglieder. Es werden jedoch mindestens 10 LP + 3 LP für jugendliche Aussteller vergeben. Werden mehr als diese 13 LP gestiftet, werden diese vergeben; sollten weniger als 13 LP gestiftet werden, kommt die Differenz aus den Spenden zur HSS. Nicht von dieser Regelung betroffen sind durch den Spender gebundene LP. Jeder Aussteller, auch ein Nichtmitglied des SV, kann einen LP erringen.

 

Ausrechnung

 

Gewertet werden die 6 besten Tiere eines Ausstellers in einem Farbenschlag, beiderlei Geschlechts, Jung- u. Alttiere. Es kommen nur Einzeltiere in die Wertung. Es gilt das jeweilige (Bewertungssystem) der Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen (AAB) des BDRG.

 

Tiere mit Jugendring werden nur zur Berechnung herangezogen, wenn sie von einem Jungzüchter ausgestellt werden. Bei einem Aussteller gelten entweder nur Bundes- oder nur Jugendringe. Bei Zuchtgemeinschaften sind beide Vornamen und Nachnamen zu nennen. Die zuerst genannte Person ist die Bezugsperson für alle Ausstellungsangelegenheiten. Eine Zuchtgemeinschaft gilt als ein Aussteller. Die Erringer der LP werden auf der HSS durch Aushang bekannt gegeben. Hiergegen kann bis Sonntag 12°° Uhr beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.

 

Bestimmungen zur Durchführung der Hauptsonderschau

 

Die Schau wird durchgeführt nach den vereinbarten Vertragsdaten zwischen SV und dem Veranstalter, über technischen Ablauf, Stand – und Preisgeld, Preisrichterkosten und nachstehender Bestimmung des SV. Die Verpflichtung der Sonder – und Preisrichter für die HSS erfolgt durch die Zuchtwarte des SV. Der Veranstalter muss den endgültigen Bewertungstermin so früh wie möglich an den SV melden Die Abrechnung der Preisrichter erfolgt nur über den SV Kassierer. Der Veranstalter erstattet an den SV für die Preisrichterkosten einen Betrag je Tier aus dem Standgeld Die Verpflegung der Preisrichter am Bewertungstag obliegt dem Veranstalter nach den Bestimmungen des VDRP. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Preisrichter bei Übernachtung kostengünstig angemessen untergebracht werden.

 

Die Einteilung der Preisrichter erfolgt durch die Zuchtwarte des SV. Die Ausstellungsleitung teilt nach Meldeschluss den Zuchtwarten die genauen Meldezahlen in 1,0 jung, 1,0 alt, 0,1 jung, 0,1 alt je Rasse und Farbenschlag mit. Ferner die Namen der Preisrichter und deren Farbenschlägen, die sie gemeldet haben. (Formblätter werden gestellt). Die Ausstellungsleitung erhält postwendend die Einteilung und kann die Bewertungsunterlagen erstellen.

Das Gesamtmeldeergebnis liegt erfahrungsgemäß zwischen 800 und 900 Tieren. Sollten mehr Tiere gemeldet werden, wie in würdigem Rahmen untergebracht werden können, dann können zwischen Ausstellungsleitung und SV Streichungen vorgenommen werden. Jedoch sollte bei Streichungen die Zahl 8oo- vorausgesetzt diese Meldezahl wird erreicht – nicht unterschritten werden.

 

Beim Aufbau der Schau sind die Rassen und Farbenschläge in Reihenfolge der AAB aufzustellen.

Alle Ehrenpreisstiftungen und Geldspenden für die HSS sind in Form von Preisen an die Aussteller auszuzahlen. Sie sind einzeln im Katalog aufzuführen. Geldspenden können zum Kauf von Leistungspreisen zusammengelegt werden, wenn der Spender keine besonderen Wünsche hat. Preise, die aus den Spenden ausgezahlt werden, erhalten im Katalog die Bezeichnung SE und SZ, die aus dem Standgeld erhalten die Bezeichnung E und Z. Auf Farbenschläge bezogene gestiftete Preise erhalten die Bezeichnung SE und SZ mit jeweils fortlaufenden Nummern. Das gleiche gilt für Sach- E. Zur Prüfung stellt die Ausstellungsleitung dem SV- Vorstand folgende Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung:

  1. Liste der Stiftungen und Spenden für den Ehrenpreisfond
  2. Rechnungen und Quittungen vom Kauf der Sachpreise ( LP ) aus Spendengeldern
  3. Preisvergabelisten der Preisrichter
  4. Auflistung der Leistungspreise

Bei der Vergabe der E – und Z – Preise sind sie anteilig auf die einzelnen Farbenschläge zu verteilen. Die seltenen Farbenschläge, die mit weniger als 50 Tieren bestückt sind, sollen bei der Preiszuteilung leicht bevorzugt werden ( rechnerisch aufrunden ) . Auf 100 Tiere sollen ca. 10 E zu 7,50 Euro und 20 Z zu je 3,00 Euro aus dem Standgeld vergeben werden. Zusätzlich sind alle Stiftungen und Spenden in Form von Preisen auszuzahlen.

 

Aus dem Spendenfond werden in erster Linie die Leistungspreise finanziert, soweit sie nicht gestiftet werden. Auf 100 Tiere sollen nicht mehr als 35 Preise vergeben werden. Bei großer Spendenfreudigkeit sind die Preise im Wert anzuheben. Es werden insgesamt 29 Ehrenbänder auf der HSS vergeben. Die Ehrenbänder werden vom SV bestellt und zur Verfügung gestellt. Die Vergabe erfolgt durch den Preisrichterobmann in Abstimmung mit den Preisrichtern. Der Obmann erhält je 1 E in Sach- oder höheren Wert, zur Vergabe an die Farbenschläge, die kein EB erhalten können. Die Ausrechnung der Leistungspreise erfolgt anhand der von der Schauleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Anzahl der Leistungspreise richtet sich nach Absatz „Vergabe der Leistungspreise auf der HSS“. Sie müssen mindestens einen Wert von 15,00 Euro haben. Die Vergabe der LP erfolgt nach den Bestimmungen des SV. Der Tierverkauf hat grundsätzlich erst nach deren offiziellen Schaueröffnung zu erfolgen. Der erste Käufer im Verkaufsbüro muss die Möglichkeit haben, jedes zum Verkauf angebotene Tier zu erwerben. Ausnahmen bilden die zurückgekauften Tiere. Von den Ausstellungskatalogen erhält der SV kostenlos 20 Exemplare.

 

Vergabe der HSS und Sommertagung

 

Im Allgemeinen werden die Hauptsonderschauen von örtlichen Vereinen durchgeführt. Bewerbungen hierfür sind an den Vorsitzenden zu richten. Der Bewerber erhält dann umgehend die Vertragsblätter des SV, in die er die genauen Daten einträgt und sie an den SV zurückschickt. Anhand dieser Daten werden die Bedingungen zwischen SV und dem Bewerber schriftlich vereinbart. Den endgültigen Zuschlag erhält der Bewerber durch Beschluss der SV – Jahreshauptversammlung. Für die Durchführung der Sommertagung kann sich jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich bewerben, das geeignete Lokalitäten und angemessene Übernachtungsmöglichkeiten bereit stellen kann. Den Zuschlag erhält der Bewerber durch Beschluss der SV – Jahreshauptversammlung.

 

Zuschuss für SV – Veranstaltungen

 

Alle Veranstalter einer Hauptsonderschau oder Sommertagung erhalten für das Rahmenprogramm vom SV einen Zuschuss und zwar:

 

Hauptsonderschau: 150,00 Euro

Sommertagung: 250,00 Euro

 

Vergabe eines Leistungspreises in Hannover

 

Auf der Junggeflügelschau in Hannover wird ein Zuchtpreis vergeben. Er fällt auf die beste Gesamtleistung eines Ausstellers in einem Farbenschlag auf 5 Jungtiere in beiden Geschlechtern.

 

Vergabe eines Leistungspreises auf der Nationalen

 

Auf der Nationalen kommt ein Leistungspreis zur Vergabe. Er fällt auf die beste Gesamtleistung eines Ausstellers auf 5 Tiere beiderlei Geschlechts in einem Farbenschlag, gleich welchen Alters.

 

Vergabe der Zuchtpreise auf den Sonderschauen

 

Auf den weiteren bundesweiten Sonderschauen werden Zuchtpreise nach AAB und den Beschlüssen der JHV vergeben.

 

Erringer der Leistungs- und Zuchtpreise müssen Mitglied im SV der Züchter der Antwerpener Bartzwerge sein.